VG Augsburg, Beschluss vom 31.08.09 - Au 4 S 09.1084
Nach Beginn der Bauarbeiten eines Mehrfamilienhauses bemerkten die Nachbarn, dass ihnen dadurch die einzigartige Aussicht auf das Schloß Schwanenstein genommen wird und ziehen vor das Verwaltungsgericht um einen einstweiligen Baustopp zu erzielen. Jedoch ohne Erfolg.
Die Wohnungen der Antragsteller gehören zu einem Mehrfamilienhaus in Osterreinen (Gemeinde Rieden am Forggensee) und bieten bislang von ihren Balkonen und Fenstern aus eine freie Sicht auf den Forggensee, die Bergkulisse und das - zur Nachtzeit illuminierte - Schloss Neuschwanstein. Nach Auffassung der Eigentümer ist dieser Fernblick einzigartig und daher besonders schützenswert. Nachdem ihre Nachbarn Anfang August mit den Bauarbeiten für ein (weiteres) Mehrfamilienhaus begonnen hatten, das die Sicht auf Neuschwanstein zu versperren droht, begehrten sie deshalb vom Gericht einen einstweiligen Baustopp.
Das öffentliche Baurecht schützt im Regelfall nicht die freie Aussicht
Das Verwaltungsgericht Augsburg lehnte den Antrag jedoch ab. Im Regelfall werde eine freie Aussicht durch das öffentliche Baurecht nicht geschützt. Zwar habe der Bayerische Verwaltungsgerichtshof in der Vergangenheit Ausnahmen anerkannt, sofern ein besonders wertvoller, den Grundstückswert erheblich mitbestimmender Ausblick wesentlich beeinträchtigt ist und es dem neuen Bauherrn in der konkreten Situation auch zumutbar erscheint, darauf Rücksicht zu nehmen.
Eigentümer der vorhandenen Häuser sind zur Duldung verpflichtet
Eine solche Ausnahme liege aber in diesem Fall nicht vor. Der besondere Reiz des Ausblicks ergebe sich aus dem Zusammenspiel des Forggensee mit dem Bergpanorama; dieser Anblick gehe den Antragstellern aber durch den benachbarten Neubau nicht völlig verloren, da ihnen der Blick auf den See und einen Großteil der Ammergauer und Allgäuer Alpen verbleibe. Wenngleich dem mehrere Kilometer entfernten Schloss Neuschwanstein ein hoher Bekanntheitsgrad zukomme, trage es - ebenso wie z.B. das Hohe Schloss zu Füssen oder Schloss Hohenschwangau - lediglich zur optischen Abwechslung bei. Da auch keine erdrückende Riegel- oder Einmauerungseinwirkung von dem neuen, relativ kleinen Bauvorhaben mit zwei Wohneinheiten und zwei Ferienwohnungen ausgehe, seien die Eigentümer der vorhandenen Häuser zur Duldung verpflichtet, so das Gericht.
Quelle: Rechtsindex | VG Augsburg