OLG Celle, AZ: 4 U 71/97
Im vorliegenden Fall hatte ein
Käufer eines Hauses wegen arglistiger Täuschung Schadensersatzansprüche
gegen den Verkäufer geltend gemacht. Er berief sich darauf, daß Mängel
vorgelegen hätten, die dem Verkäufer bekannt gewesen seien, der
Verkäufer die Mängel aber bei dem Verkauf nicht offengelegt habe. Er
machte hierbei Schadensersatzansprüche in Höhe von 1,106% des
Verkehrswertes und 1,71% des Kaufpreises geltend.
Das OLG Celle hat die Klage abgewiesen mit der Begründung, daß
Schadensersatz wegen arglistiger Täuschung wohl grundsätzlich bei
Verschweigen von entscheidenden Mängel begründet sein könne, wenn die
fehlende Information über die Mängel für den Kaufentschluß entscheidend
ist. Bei den hier geltend gemachten Beträgen und Prozentsätzen könne
man aber nicht davon ausgehen, daß die fehlende Offenlegung der Mängel
für den Kaufentschluß kausal gewesen sei.
Rechtsanwälte
Wolfgang Heinicke & Sylvia Heinicke
Holzstrasse 13 a - 80469 München
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Baurechtsurteile.de Beitrag 223