OLG Oldenburg, Urteil vom 30.10.2003 – 8 U 55/03 (Revision nicht zugelassen)
Die Bestätigung von Stundenzetteln hat die Bedeutung eines
deklaratorischen Anerkenntnisses. Die Anerkenntniswirkung ist aber von
einer Darstellung der Stundenlohnarbeit abhängig.
Die Parteien haben in einem VOB-Vertrag Zusatzarbeiten im Stundenlohn
vereinbart. Vom Bauleiter des Auftraggebers wurden die Stundenzettel
gegengezeichnet. Erst im Rahmen der Auseinandersetzung über die
Abrechnung wurden die Stundenlohnzettel vom Auftraggeber bestritten.
Das Oberlandesgericht hat den Vergütungsanspruch auf der Grundlage
der Stundenlohnzettel fast vollständig stattgegeben. Zur Begründung
wurde durch das OLG angeführt, dass Einwendungen gegen die
Stundenlohnzettel gemäß § 15 Nr. 3 Satz 3 VOB/B auf dem Stundenzettel
selbst oder schriftlich innerhalb von 6 Tagen erhoben werden müssten.
Dies ist nicht geschehen. Die Stundenlohnzettel beinhalten deshalb ein
deklaratorisches Schuldanerkenntnis hinsichtlich Art und Umfang der
erbrachten Leistungen. Dies führt jedoch nicht automatisch zu einem
entsprechenden Vergütungsanspruch. Vielmehr kehrt sich lediglich die
Beweislast um. Der Auftraggeber muss deshalb im Rahmen eines
Abrechnungsstreites beweisen, dass die in den Stundenlohnzetteln
dargestellten Tätigkeiten unrichtig sind und er bei Unterzeichnung der
Stundenzettel von dieser Unrichtigkeit keine Kenntnis hatte.
Dies gelang dem Auftraggeber im Rahmen des vorliegenden
Rechtsstreits nicht. Lediglich ein Stundenlohnzettel führte nicht zu
einem Vergütungsanspruch des Auftragnehmers, da in diesem nicht zu
erkennen sei, welche Arbeiten ausgeführt wurden. Trotz Anerkenntnis
liegt dort ein Schuldanerkenntnis nicht vor.
Tipp:
Die Entscheidung bestätigt die überwiegende Auffassung in Literatur
und Rechtsprechung, wonach Einwendungen gegen Stundenlohnzettel
innerhalb der Rückgabefrist von 6 Werktagen gemäß § 15 Nr. 3 Abs. 3
VOB/B geltend zu machen sind. Vor diesem Hintergrund ist der
Auftraggeber gut beraten, Stundenlohnzettel innerhalb dieser Frist
exakt zu prüfen und nur tatsächlich nachgewiesene und erbrachte
Leistungen durch seine Unterschrift zu bestätigen. Im Rahmen eines
späteren Prozesses hat er sonst nachzuweisen, dass der von ihm bereits
anerkannte Vergütungsanspruch nicht besteht. Kein Anerkenntnis wird
jedoch hinsichtlich Stundenlohnarbeiten abgegeben, deren Inhalt sich
aus dem Stundenlohnzettel nicht ergibt.
Ein Beitrag von
RA Mike Große
www.lange-baurecht.de
Baurechtsurteile.de Beitrag 463