Schadensersatz für Mehrkosten im Zusammenhang mit einer Tragwerksplanung bei einem Bauvorhaben - Umfang der Sorgfaltspflicht bei der Erhöhung der Nutzlast von Decken - Notwendigkeit einer besonderen Haftzugfestigkeit des Bodenbelags bei der Anbringung von CFK-Lamellen - Vorliegen einer Pflichtverletzung im Rahmen der Erfüllung eines Werkvertrages - Vergabe von Aufträgen ohne Kontrolle der Vorabprüfung zur Zugfestigkeit
Rechtsgrundlagen:
§ 133 BGB
§ 157 BGB
§ 631 BGB
§ 635 BGB
§ 649 S. 2 BGB
Gericht:
OLG Dresden
Datum:
20.01.2005
Aktenzeichen:
9 U 1121/04
Entscheidungsform:
Urteil
Vorinstanz:
LG Leipzig - 11.05.2004 - Az.:11 O 7724/03
Fundstellen:
IBR 2006, 628 Heft 11
Ausschnitt aus dem Urteil:
Die Planung der Beklagten, die erhöhte Tragfähigkeit der Decken mit Hilfe der CFK-Lamellen - ohne Zugfestigkeitsprüfung - herzustellen und diese ausschreiben zu lassen, war fehlerhaft.
Nach allgemeinen Grundsätzen des Werkvertragsrechts schuldet der Unternehmer die Herstellung eines für den konkreten Verwendungszweck geeigneten und funktionsfähigen Werkes. Der Tragwerksplaner schuldet letztlich (wie der Architekt) bezogen auf seine Berechnungen den Beitrag zur Schaffung einer dauerhaft genehmigungsfähigen Planung, er hat ein mangelfreies Bauwerk mit herbeizuführen (BGH NJW 2001, 1642). Ferner hat der Tragwerksplaner seine Arbeitsgrundlagen festzustellen (vgl. dazu grundlegend Thode/Wirth/Kuffer, Praxis-Handbuch Architektenrecht, § 19 Rn. 43). So ist in Rechtsprechung und Literatur in Bezug auf die Schaffung der Tatsachengrundlage seiner Planung anerkannt, dass der Statiker in eigener Verantwortung z.B. zu prüfen hat, welche besondere Gründungsmaßnahmen aufgrund der örtlichen Gegebenheiten erforderlich sind (vgl. Thode a.a.O..; OLG Karlsruhe BauR 02, 1884). Stellt, um bei diesem Beispiel zu bleiben, der Auftraggeber bzw. sein Architekt ausreichende Angaben zum Baugrund nicht zur Verfügung, so darf der Tragwerksplaner sich nicht auf allgemeine Erfahrungswerte stützen und muss sich entweder selbst über die speziellen örtlichen Verhältnisse vergewissern oder ggf. dem Bauherrn empfehlen, ein Gutachten einzuholen (vgl. Thode a.a.O..; OLG Karlsruhe, BauR 02, 1884).
Dabei gilt ferner der Grundsatz, dass jeder Sonderfachmann für seine eigene Leistung haftet, der Tragwerksplaner mithin in erster Linie für Planungs- und Berechnungsfehler.
Gemessen an diesen Voraussetzungen liegt in der Favorisierung des Lamellensystems im Rahmen der Vorplanung ohne verifizierte Zugfestigkeit ein Mangel. [...]
Baurechtsurteile.de Nr.720
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