OLG Hamburg, Urteil vom 17.12.2003 - 5 U 83/03
Wird Anspruch auf Vertragsstrafe erhoben, ist diese gemäß § 288 Abs. 1 BGB
mit fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu verzinsen.
Eine Entgeltforderung in Höhe von 8 % über dem Basiszinssatz
(im Sinne des § 288 Abs. 2 BGB wenn der Vertragspartner kein Endverbraucher ist),
liegt nicht vor, wenn ein Anspruch auf Vertragsstrafe erhoben wird.
Quelle:
www.meistertipp.de
Baurechtsurteile.de Beitrag 396