Viele Bauverträge enthalten Regelungen zu den so genannten Baunebenkosten.
Auftragnehmer werden darin mit einem bestimmten Prozentsatz (zum Beispiel zwei Prozent) der
Bruttoabrechnungssumme an verschiedenen Kostenpositionen des Baus beteiligt (sanitäre Einrichtungen,
Baustrom, Bauwasser, allgemeine Baureinigung, Bauwesenversicherung etc.).
Eine Entscheidung des Oberlandesgerichts (OLG) Frankfurt a.M. zeigt, dass es sich lohnt, sich mit dieser
Vertragsklausel näher zu beschäftigen. Das OLG hat nämlich festgestellt, dass die Klausel nur wirksam ist,
wenn alle Kostenpositionen für das Gewerk des Auftragnehmers tatsächlich entstanden sind. Enthält die
Klausel auch nur eine Kostenposition, die mit seiner Arbeit nichts zu tun habe, wird er unangemessen
benachteiligt. Die gesamte Vertragsklausel ist nichtig. Der Auftragnehmer kann seinen Auftraggeber
auffordern, den kompletten Einbehalt an ihn auszukehren. Im konkreten Fall hatte ein Unternehmen geklagt,
das Laboreinrichtungen erstellte. Es hielt die Baunebenkosten-Klausel für unzulässig, weil es weder
Bauwasser benötigte, noch etwas mit der Bauschlussreinigung zu tun hatte. Das OLG gab dem Unternehmen
Recht und sprach ihm den Einbehalt von immerhin 15.766 Euro zu.
Quelle: www.afs-rechtsanwaelte.de
Baurechtsurteile.de Beitrag 581
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