OLG Jena, Urteil vom 31.03.2003 - 9 U 1012/02
Ein
Generalunternehmer wurde durch einen Bauträger mit der
schlüsselfertigen Erstellung eines Wohn- und Geschäftshauses
beauftragt. Gegenstand des GU-Auftrags waren auch die
Architektenleistungen nach § 15 Abs. 1 Nr. 4 - 9 HOAI. Die
Ausführungsplanung, die Baugenehmigung, sowie die Statik wurden dem GU
übergeben. Nachdem das Objekt fertig gestellt war, kam es zu
Rissbildungen, weil entgegen der Ausführungsplanung und der
Baubeschreibung, die die Errichtung von 6 Wohnungen in Massivbauweise
vorsahen, die Statik und die Baugenehmigung 3 in Leichtbauweise zu
erstellende Wohnungen zugrunde legten. Der Käufer der Immobilie ließ
sich vom Bauträger die Ansprüche gegen den GU abtreten und machte diese
geltend.
Das OLG Jena sprach dem Käufer den Anspruch zu. Denn der GU hätte die
Abweichungen in der Planung erkennen müssen. Dabei könne es sich nicht
auf ein Verschulden des Architekten des Bauträgers berufen, weil er
durch Übernahme der Architektenleistungen nach § 15 Abs. 1 Nr. 4 – 9
HOAI die erforderliche Anpassung der Pläne prüfen musste. Zwar sei eine
Freizeichnung des Auftraggebers für eine fehlerhafte Planung, die er
selbst veranlasst hat, nicht wirksam im Rahmen von allgemeinen
Geschäftsbedingungen zu vereinbaren. Im vorliegenden Fall sei der GU
jedoch auf der Grundlage der bestehenden Planung mit deren
Vervollständigung und Anpassung beauftragt worden, so dass er auch eine
Überprüfung hätte vornehmen müssen. In diesem Zusammenhang sprach das
OLG Jena übrigens auch einen Anspruch für die Kosten für den Umzug der
Mieter, einschließlich Hotelkosten während der Sanierung zu.
Rechtsanwälte
Wolfgang Heinicke & Sylvia Heinicke
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