Oberlandesgericht Düsseldorf, Aktenzeichen 9 U 93/00
Der
Ausblick aus einer Immobilie kann entscheidend oder zumindest
mitentscheidend für deren Kauf sein. Deswegen darf der Bauträger einer
Wohnanlage nach Auskunft des LBS-Infodienstes Recht und Steuern den
Garten nicht einfach komplett anders gestalten, als es in den Plänen
vorgesehen war. Tut er es dennoch, haben die Erwerber gute Chancen, vor
Gericht eine bauliche Veränderung oder zumindest eine finanzielle
Entschädigung zu erzwingen.
Der Fall: Auf dem Papier sah alles ganz gut aus. Im Garten einer
neuen Wohnanlage waren ein Kinderspielplatz und etliche Bäume
vorgesehen. Diese Aussicht reizte die Käuferin einer Eigentumswohnung.
Um so größer war die Enttäuschung nach dem Einzug: Der Bauträger hatte
sich anders entschieden und in einer Ecke des Gartens einen
Abstellplatz für Müllcontainer errichtet – zwar mit Liguster bepflanzt,
aber eben doch zu erkennen. Die Erwerberin protestierte dagegen und zog
schließlich sogar vor Gericht. Von zehn Containern in unmittelbarer
Nähe ihrer Terrasse sei niemals die Rede gewesen. Unter diesen
Umständen hätte sie den Vertrag nicht unterschrieben, denn damit sei
ihr nicht nur der Ausblick verdorben, sondern sie fürchte auch andere
Belästigungen wie Gerüche und Lärm.
Das Urteil: Ein Zivilsenat des Oberlandesgerichts Düsseldorf
gab der Käuferin auf ganzer Linie Recht. Der Freizeitwert von Terrasse
und Balkon werde heute sehr viel mehr geschätzt als früher, zumal bei
einer hochwertigen Wohnung in einer nicht gerade preiswerten Anlage.
Auch der spätere Wiederverkauf der Immobilie sei dadurch
beeinträchtigt. Der Bauträger müsse deswegen das Müllproblem anders
lösen. Zum Beispiel so, wie ursprünglich vorgesehen: Den Plänen zu
Folge hätte jeder Eigentümer seine Tonne im Gerätekeller, in der Garage
oder im Abstellraum unterbringen müssen.
Quelle:
LBS Infodienst Recht & Steuern
Baurechtsurteile.de Beitrag 392