BGH, 21.09.2004 - X ZR 244/01
Ein Mangel im Sinne des Werkvertragsrechts liegt nicht nur dann vor, wenn die Werkleistung
nicht den Regeln der Technik entspricht, sondern schon dann, wenn das
Werk von der Beschaffenheit abweicht, die es für den vertraglich vorausgesetzten
Gebrauch haben muß. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs
liegt ein Mangel dann vor, wenn die Werkausführung von dem geschuldeten
Werkerfolg abweicht und durch diesen Fehler der nach dem Vertrag vorausgesetzte
Gebrauch gemindert wird.
Maßgeblich ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs
demnach allein, daß der dem Werk anhaftende Mangel den angestrebten Erfolg
zwangsläufig beeinträchtigt.
Ein Werk ist nach dem für das vorliegende Rechtsverhältnis weiterhin
maßgeblichen Recht mangelhaft, wenn es mit einem Fehler behaftet ist, der
den Wert oder die Tauglichkeit zu dem gewöhnlichen oder nach dem Gebrauch
vorausgesetzten Gebrauch aufhebt oder mindert.
Dabei darf der Begriff des Fehlers
nicht rein objektiv verstanden werden; er wird vielmehr subjektiv vom Vertragswillen
der Parteien ("geschuldeter Werkerfolg") mitbestimmt (vgl. zu § 459
BGB a.F.: BGH, Urt. v. 20.03.1987 - V ZR 27/86, NJW 1987, 2511), wie dies
auch der Neuregelung in § 633 Abs. 2 Satz 1 n.F. entspricht, wonach das Werk
dann frei von Sachmängeln ist, wenn es die vereinbarte Beschaffenheit hat.
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