OLG Karlsruhe, Urteil vom 13.06.2002 - 9 U 153/01
In diesem Urteil geht es um die Haftungsverteilung zwischen Bauherrn und Bauunternehmer für
einen Schaden am Bauwerk (hier: Eindringen von drückendem Wasser im Keller). Der Bauunternehmer muss sich wegen der Verletzung seiner Hinweispflicht
verantworten, der Bauherr sich aber wegen eines Planungsfehlers
seines Architekten ein Mitverschulden anrechnen lassen.
Auch wenn mit einem Architekten nur eingeschränkte
Architektenleistungen vereinbart sind, muss dieser prüfen, ob die von
ihm fertiggestellten und zur Genehmigung eingereichten Pläne mit den
tatsächlichen Verhältnissen übereinstimmen. Er darf sich dabei nicht
auf Angaben des Bauherren verlassen. Vielmehr muss er die
erforderlichen Feststellungen selber treffen. Dazu gehören
üblicherweise Besuche der Baustelle, bei denen geprüft wird, ob die
Annahmen der Planung noch mit der Realität übereinstimmen oder ob eine
Umplanung erforderlich ist.
Hält der Architekt diese Verpflichtungen nicht ein, trifft sogar
den Bauherren bei mangelhaften Arbeiten der Handwerker ein
Mitverschulden, so dass er einen entstandenen Schaden nicht vollständig
ersetzt verlangen kann.
Dies hat das Oberlandesgericht (OLG) Karlsruhe im Fall eines
Bauherren entschieden, der einen Architekten mit der Planung und
Überwachung eines Kellers für ein Fertighaus beauftragt hatte. Dabei
hatte der Architekt nicht bemerkt, dass der Grundwasserstand zu hoch
war und daher Wasser eindringen konnte. Dieser Fehler hätte durch
entsprechende Sorgfalt des Architekten vermieden werden können. Das OLG
Karlsruhe hat den Architektenfehler dem Bauherren zugerechnet: Er kann
daher von der Baufirma, die die Arbeiten trotz Wassereinbruchs
fortführte und eine fehlerhafte Drainage einbaute, die erforderlichen
Sanierungskosten nicht vollständig ersetzt bekommen. Für den
Restschaden muss er sich an seinen Architekten halten
Ein Beitrag von:
Rechtsanwälte Alavi & Frösner & Stadler
Jahnstr. 11
85356 Freising
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§Baurechtsurteile.de Nr.66