OLG Düsseldorf, Urteil vom 16.12.2003 - 21 U 24/03
Der
Architekt muss spätestens im Rahmen der Vorplanung (Leistungsphase II
nach § 15 HOAI) die finanziellen Möglichkeiten des Auftraggebers
ermitteln und dementsprechend den wirtschaftlichen Rahmen des
Bauvorhabens abstecken. Eine allgemeine Verpflichtung, die
Vermögensinteressen des Auftraggebers zu wahren, trifft ihn hingegen
grundsätzlich nicht. Allerdings hat der Architekt die Nebenpflicht, den
Auftraggeber auf die sich aus dem Spannungsverhältnis zwischen den
kalkulierten Baukosten und der Finanzierung des Bauvorhabens ergebenden
wirtschaftlichen Risiken hinzuweisen. Dies gilt zumindest, sofern er
nicht davon ausgehen kann, dass der Auftraggeber sich dieser Risiken
bewusst ist und sie in seine Planung einbezogen hat.
Diese Entscheidung traf das Oberlandesgericht (OLG) Düsseldorf im Fall
eines Bauherrn, der seinen Architekten auf Schadenersatz verklagt
hatte. Der Bauherr warf dem Architekten vor, er habe ihn nicht mit der
gebotenen Klarheit und Eindringlichkeit auf die finanziellen Risiken
hingewiesen, die der Verkauf des Bauobjekts während der Rohbauphase mit
sich bringe.
Das OLG hielt den Architekten für schadenersatzpflichtig. Nach
seiner Ansicht hätte er erkennen müssen, dass der Verkehrswert des
fertigen Sanierungsobjekts bei einem frühzeitigen Verkauf schon während
der Rohbauphase nicht realisierbar war. Es sei für ihn offenkundig
gewesen, dass die ihm bekannten Gewinnerwartungen des Bauherrn
entscheidend davon abhingen, dass die zu diesem Zeitpunkt nur grob
geschätzten Baukosten eingehalten werden konnten. Er hätte daher den
Bauherrn auf das erhebliche Risiko hinweisen müssen, das sich durch den
Zusammenhang zwischen einem wirtschaftlichen ungünstigen Verkauf
während der Rohbauphase und der unsicheren Kostenentwicklung begründet
habe. Hier wäre auch ein einfacher Hinweis nicht ausreichend gewesen.
Vielmehr hätte der Architekt eindringlich die Möglichkeit einer ganz
erheblichen Kostensteigerung im Einzelnen erläutern müssen. Er hätte
dem Bauherrn eine konkrete Vorstellung davon vermitteln müssen, welche
Kostensteigerungsraten bei gewöhnlichem Lauf der Dinge einzuplanen
gewesen wären.
Quelle:
Lemke, Dr. Weiß & Kollegen
Kanzlei Laupheim
König-Wilhelm-Straße 16
88471 Laupheim
www.rewist.de
Baurechtsurteile.de Beitrag 367