OLG Schleswig, Urteil vom 25.10.2002 – 1 U 8/02
Eine
Teilschlussrechnung des Architekten nach Erbringung der Leistungsphase
8 (Objektüberwachung), die vom Bauherren bezahlt wird, setzt die
Verjährung für alle Honoraransprüche bis einschließlich Leistungsphase
8 in Gang. Eine spätere Honorarnachforderung für die Leistungsphasen 1
bis 8 ist deshalb nur innerhalb der Verjährungsfristen möglich.
Ein Architekt erbringt die Vollarchitektur (Leistungsphasen 1 bis 9)
für ein Wohnhaus. Nach Fertigstellung des Objekts stellt er eine als
Schlussrechnung bezeichnete Rechnung über alle Leistungsphasen. Diese
Rechnung ist zwar nicht nach dem System der HOAI aufgebaut, wird vom
Auftraggeber jedoch trotzdem vergütet. Vor Ablauf der
Gewährleistungsfristen der Bauunternehmen wird über deren Mängel
gestritten. Der Architekt führt auftragsgemäß eine Schlussbegehung vor
Ablauf der Gewährleistungsfristen durch und stellt danach eine neue,
HOAI-konforme Schlussrechnung auf. Mit dieser verlangt er restliche
Vergütung auch für die Leistungsphasen 1 bis 9.
Die Vergütungsforderungen für die Leistungsphasen 1 bis 8 wurde
wegen Verjährung abgewiesen. Lediglich die Vergütungsforderungen für
die Leistungsphase 9 sei noch nicht verjährt. Im Umfang der bereits
abgerechneten Schlussrechnung bis zur Leistungsphase 8 ist durch die
Bezeichnung als Schlussrechnung seitens des Architekten eine
abschließende Berechnung der Vergütung erfolgt. Diese ist vom Bauherrn
akzeptiert und vergütet worden. Mit der Anspruchsentstehung ist die
Fälligkeit eingetreten, was den Verjährungsbeginn ausgelöst hat.
Tipps:
Eine falsch aufgestellte und als Schlussrechnung bezeichnete
Rechnung kann zu Problemen führen. Bei der Akzeptanz dieser Rechnung
durch den Bauherren infolge der vollständigen Bezahlung ist von einer
entsprechenden Bindungswirkung auszugehen. Daran dürfte auch die
Entscheidung des BGH (BauR 1999, 267-268) nichts ändern, wonach
verjährte Abschlagsrechnungen im Rahmen der Schlussrechnung in die
Gesamtabrechnung erneut eingestellt werden können. Voraussetzung ist
jedoch stets, dass eine Teilabnahme, z.B. nach der Leistungsphase 8
vertraglich vereinbart ist. Anderenfalls sind weder diese noch eine
echte (Teil-)Schlussrechnung möglich.
IBR 2003, 484
Ein Beitrag von:
Rechtsanwalt Mike Große
www.lange-baurecht.de
Baurechtsurteile.de Beitrag 128