OLG Düsseldorf, Urteil vom 05.03.2004 - 22 U 121/03
Ein
Architekt, der beim Umbau eines sehr alten, nicht unterkellerten Hauses
Planung und Bauleitung übernimmt, muss dafür sorgen, dass eine wirksame
Abdichtung gegen Bodenfeuchtigkeit sichergestellt wird. Sonst, so das
OLG Düsseldorf, macht er sich schadenersatzpflichtig.
Wie der Anwalt-Suchservice (Servicerufnummer: 0180-52 54 555)
berichtet, wollte eine Hauseigentümerin ein 100 Jahre altes
Gaststättengebäude zum Wohnhaus umbauen lassen. Sie beauftragte einen
Architekten, der Planung und Bauleitung übernahm. Das Haus bestand aus
einem unterkellerten Hauptgebäude und einem nicht unterkellerten Anbau.
In letzterem trat zwei Jahre nach Abschluss der Arbeiten Feuchtigkeit
auf. Sie zog vom Erdgeschossboden bis zu einer Höhe von 50 Zentimetern
die Wände hinauf. Später wurde festgestellt, dass in dem betreffenden
Gebäudeteil keine ausreichende Abdichtung des Bodens und der Außenwände
gegen aufsteigende Nässe vorhanden war. Die Eigentümerin war entsetzt
und verklagte den Architekten auf Schadenersatz. Der wollte nicht
zahlen und erklärte, ihn treffe keine Schuld, da bis zum Umbau keine
Feuchtigkeit im Gebäude festzustellen gewesen sei.
Das OLG Düsseldorf entschied den Streit wie folgt (Urt. v.
05.03.2004 - I-22 U 121/03): Bei einem 100 Jahre alten Haus hätte der
Architekt damit rechnen müssen, dass eine Isolierung gegen Feuchtigkeit
nicht vorhanden oder nicht mehr einwandfrei war. Bei Wohnräumen sei
aber eine solche Abdichtung erforderlich, so die Richter. Der Architekt
wäre deshalb dazu verpflichtet gewesen, das Vorhandensein und die
Wirksamkeit der Isolierung zu untersuchen, gegebenenfalls
Abdichtungsmaßnahmen zu empfehlen und ihren ordnungsgemäßen Einbau zu
beaufsichtigen. Er hätte sich nicht darauf verlassen dürfen, dass bis
zum Umbau keine Beschwerden über eingedrungene Feuchtigkeit vorlagen
und keine Nässe festzustellen war. Seine Aufgabe wäre es vielmehr
gewesen, Vorsorge zu treffen, damit auch in Zukunft etwa im Boden
auftretende Feuchtigkeit nicht in das Haus eindringen konnte. Der
Architekt sei der Hauseigentümerin zum Schadenersatz verpflichtet, so
das Gericht.
Quelle: http://www.anwalt-suchservice.de
Baurechtsurteile.de Beitrag 467